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JVEG (ehemals ZUSEG) |
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Nach den Richtlinien des HVBG und des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) sind sämtliche Einrichtungen in Gebäuden oder an
Fahrzeugen wie beispielsweise Fahrzeug-Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen,
Hubladebühnen, Kippbühnen, Kräne, Bauliche Einrichtungen, Rolläden, Rolltore
und -gitter, Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore in bestimmten Abständen
zu prüfen. JVEG (ehemals
ZUSEG) Justizvergütungs-
und –entschädigungsgesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung ehrenamtlicher Richter,
Zeugen und Dritten Gegen den erklärten
Willen zahlloser Sachverständiger und anderer Betroffener hat der Gesetzgeber
das JVEG ohne nennenswerte Verbesserungen beschlossen. Das Gesetz tritt am
1.7.2004 im Kraft. Wir halten das Gesetz nach wie vor in wesentlichen Teilen
für nicht verfassungsgemäß. Dessen ungeachtet müssen die Gerichtsgutachter
zukünftig einstweilen mit dieser "Mogelpackung" leben und zurecht
kommen. Es geht jetzt somit auch darum, praktische Hilfestellungen bei der
Anwendung des Gesetzes zu geben. Im Jahre 2000 führte der DIHT eine
erste Umfrage zur Vergütungssituation der Sachverständigen bei einer
außergerichtlichen Gutachtenerstattung durch. Die Umfrage ergab, dass der
durchschnittlich erzielte Stundensatz beispielsweise für den Baubereich
zwischen 143,00 DM (73,10 Euro) und 203,00 DM (103,80 Euro) lag. Der DIHT hatte damals empfohlen,
drei Kategorien zu bilden, und zwar: 120,00 DM (61,35 Euro), 160,00 DM (81,80
Euro) und 200,00 DM (102,25 Euro. Die meisten Sachverständigen wären dabei in
die mittlere Tätigkeitskategorie einzuordnen. Dadurch wäre eine wesentliche
Vereinfachung im Abrechnungsbereich eingetreten. Ein Sachverständiger muss aber
nicht nur kostendeckend arbeiten, sondern er muss auch noch Gewinn erzielen.
Das ist aber nur möglich, wenn er – wie im privaten Bereich auch –
leistungsgerecht vergütet wird. Viele hauptberuflich tätige Sachverständige
werden bereits seit Jahren mit einem Stundensatz von 80,00 bis 100,- €
honoriert. Insofern wäre es nur angemessen, wenn beispielsweise für
Bausachverständige ein einheitlicher Stundensatz von 90,- Euro festgelegt
worden wäre. Eine regelmäßige Anpassung an die Einkommens- und
Kostenentwicklung könnte relativ einfach durch eine Indexklausel, die sich
z.B. an den Richtergehältern orientiert, vorgenommen werden. Überhaupt nicht nachvollziehbar
ist, dass die im Bauwesen tätigen Sachverständigen in verschiedene
Honorarstufen eingeordnet werden sollen. So gehört z. B. das Sachgebiet Erd-
und Grundbau zur Honorarstufe 3 mit 60,- €, Ingenieurbau zur Honorarstufe 4
mit 65,- €, Bauphysik zur Honorarstufe 5 mit 70,- € und Schäden an Gebäuden
zur Honorarstufe 6 mit 75,- € Tatsächlich werden die meisten in
gerichtlichen Bausachen tätigen Sachverständigen nach dem vorliegenden
Gesetzentwurf weniger „Honorar“ erhalten als sie heute – für gleiche
Leistung! – als „Entschädigung“ bekommen. Der vorgesehene Honorarsatz für
die Honorarstufe 6, in Höhe von 75,00 €, in welche die meisten
Bausachverständigen einzuordnen sind, ist nicht einmal kostendeckend. Dies
wurde in der Vergangenheit durch mehrere Kostenstruktur-Untersuchungen bei
Bausachverständigenbüro nachgewiesen. Bringen Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug in die Reparatur
wird dort der gleiche Stundenverrechnungssatz angewandt. Hat ein
ausgewachsener Ingenieur den gleichen Vergütungsanspruch wie ein Mechaniker –
wie soll man bei einem solchen Stundenlohn ein Büro unterhalten? Hat man bei
einer solchen Vergütung noch Interesse, für die Gerichtsbarkeit tätig zu
sein???? |
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