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Die
Himmelfahrt
Mohammed
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Allerdings muss
der Vollständigkeit halber hinzugefügt werden, dass die Zeitehe auch im
schiitischen Bereich nicht ganz umstritten ist, obwohl schiitische Gelehrte
im allgemeinen vermeiden, sich offen und unverhohlen gegen die Zeitehe
auszusprechen. Von den schiitischen Befürwortern der Zeitehe wird häufig
angeführt, die Zeitehe verhindere Unzucht und trage mit dazu bei, sexuelle
Verirrungen wie Homosexualität, Geschlechtskrankheiten und die Prostitution
zu vermeiden.
Leider
ist aufgrund der spärlichen Quellenlage die Entstehung der Zeitehe und ihre
geschichtliche Entwicklung in der muslimischen Gemeinschaft nur schwer
nachzuzeichnen. Es hat aber den Anschein, dass schon im vorislamischer Zeit
die zeitlich begrenzte Ehe praktiziert wurde. Der Koran spricht an keiner
Stelle explizit von der Zeitehe, spielt aber möglicherweise im zweiten Teil
von Sure 4,24 auf diese Eheform an (ganz eindeutig ist der Wortlaut jedoch
nicht).
„Und
(ergänze: verboten sind die, zu heiraten) die unter Schutz gestellten Frauen,
ausgenommen das, war eure rechte Hand (damit sind wohl Sklavinnen gemeint)
besitzt. Das ist euch von Gott vorgeschrieben. Erlaubt ist euch, was jenseits
dieser (ergänze: Gruppe) liegt, nämlich, dass ihr euch mit eurem Vermögen
(ergänze: sonstige Frauen) sucht in der Absicht, (ihnen) ehrbare Männer zu
sein und nicht Unzucht zu treiben. Denen unter ihnen, die ihr genossen habt,
sollt ihr - das ist eine Rechtspflicht - ihren Lohn geben. Ihr begeht aber
keine Sünde, wenn ihr, nachdem die Rechtspflicht festgelegt ist, (ergänze:
darüber hinaus) eine Übereinkunft trefft. Gott ist allwissend und weise.“
Darüber,
ob diese Eheform von Muhammad zur Zeit der Entstehung des Islam erlaubt wurde
oder nicht, ist aufgrund der islamischen Überlieferung kein eindeutiges
Urteil zu fällen. Der muslimische Historiker al Tabari nimmt zum Beispiel an,
der Prophet habe sie selbst praktiziert. Andere Überlieferungen behaupten,
der Prophet habe sie ab einem bestimmten Zeitpunkt verboten.
Ebenso
ist die Stellung der Rechtsgelehrten zur Zeitehe niemals einheitlich gewesen.
Es gibt Rechtsgutachten aus der ersten Hälfte des 1. islamischen Jahrhunderts
(7. Jahrhundert n. Chr.), die diese Zeitehe klar gestatten. Diese Haltung
scheint sich ab dem 8. Jahrhundert n. Chr. gewandelt zu haben. Ihren Endpunkt
fand diese Entwicklung jedoch wohl erst im 11. Jahrhundert n. Chr., als die
Sunniten die Zeitehe als eine Art legalisierte Prostitution verurteilten,
während die Schiiten bis heute an ihr festhalten und sie als rechtmäßige,
islamische Eheform verteidigen. Einige Schiiten gingen sogar soweit zu sagen:
„Der Gläubige ist nur dann vollkommen, wenn er die mut’a - Ehe gelebt hat“.
Diese Aussage ist allerdings für die allgemeine schiitische Meinung nicht
repräsentativ.
Abgesehen
von mehr oder weniger zufällig zugänglichen Zeugnissen über die Zeitehe ist
es leider sehr schwierig, verlässliche Statistiken darüber zu erhalten, in
welchem Umfang sie heute oder in der Vergangenheit praktiziert wurde. Ist
schon das Auffinden von Stellungnahmen von schiitischen Gelehrten und
Theologen zum Thema Zeitehe sehr schwierig, so scheint es fast unmöglich zu
sein, Äußerungen von Frauen zu erhalten, die in Zeitehen gelebt haben oder
leben.
Wie wird eine Zeitehe
praktiziert?
Zu
einer Zeitehe gehört die Festlegung des Zeitraumes, für den die Ehe
geschossen wird, sowie die Festlegung der Bezahlung der Frau. Der Zeitraum der
Ehe kann von wenigen Stunden über einen Tag bis zu 99 Jahren variieren und
nach Ablauf der Frist nicht verlängert werden. Aufgrund der Bezahlung der
Frau für die Zeitehe hat man vielfach den Vergleich zur Prostitution gezogen.
Es ist anzunehmen, dass Zeitehen auch heute von Frauen in erster Linie zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes geschlossen werden, obwohl es schwierig
ist, verlässliches Datenmaterial aus Ländern, in denen Zeitehen eingegangen
werden, zu erhalten. Wahrscheinlich wird sie von Frauen als zweite oder
spätere Ehe nach dem Tod ihres ersten Mannes oder nach einer Scheidung
eingegangen. Das vorrangige Ziel einer Zeitehe ist jedenfalls nicht die
Gründung eines Hausstandes oder einer Familie.
Die
Zeitehe basiert auf der gegenseitigen Übereinkunft von Mann und Frau und wird
im Gegensatz zu einer normalen Ehe nicht von Verwandten arrangiert. Sie muss
nicht vor einem Richter (arab. qÈdi) geschossen werden und kann - wiederum im
Gegensatz zu einer normalen Ehe - auch schon vor Vertragsabschluss begonnen
haben. Ferner bedarf die Eheschließung nicht der sonst üblichen zwei Zeugen.
Die Frau muss unverheiratet, fromm und keusch sein und die Zeitehe kennen
(also eine Schiitin sein), während der Mann die Zeitehe neben seiner Ehe
(oder seinen Ehen) führen kann. Nach Auffassung der Mehrheit der Muslime
erlauft Sure 4,3 jedem Mann die Eheschließung mit bis zu vier Ehefrauen
gleichzeitig und zusätzlich einer nicht näher benannten Zahl von Nebenfrauen:
„Und wenn ihr befürchtet, gegenüber den Waisen nicht gerecht zu handeln, dann
heiratet, was euch an Frauen beliegt, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber
fürchtet, nicht gerecht zu handeln, dann nur eine, oder was ihr (ergänze: an
Sklavinnen) besitzt. Auf diese Weise könnt ihr am ehesten vermeiden, Unrecht
zu tun“ (Sure 4,3).
Der
Ehemann kann durch die Zeitehe über die vier im Koran erwähnten Ehefrauen und
Sklavinnen hinaus theoretisch unbeschränkt viele weitere Frauen heiraten.
Dies soll Bereichten zufolge vor allem bei Reisen für die Dauer der
Abwesenheit der Fall sein. In der Praxis ist heute jedoch nur eine Minderheit
der verheirateten Muslime mit mehreren Frauen verheiratet.
Die
offiziellen, rechtlichen Komponenten fehlen also bei der Schließung einer
Zeitehe. Die Frau hat in einer Zeitehe nur sehr wenige Rechte: Sie hat in der
Regel keinen Anspruch auf Nahrung, Kleidung und ein Zuhause, wie es sonst in
einer Ehe der Fall ist, sondern lediglich auf die vereinbarte Bezahlung. Wenn
die vereinbarte Dauer der Ehe abgelaufen ist und die Frau ist schwanger
geworden, kann sie auf keinerlei Unterhaltszahlungen ihres Mannes hoffen,
während dies im Fall einer Schwangerschaft nach einer Scheidung für eine
begrenzte Zeit der Fall wäre. Eventuelle Kinder aus der Zeitehe gelten zwar
als eheliche Kinder und sind beiden Elternteilen gegenüber erbberechtigt,
gehören aber wie in einer normalen Ehe nach Beendigung der Zeitehe dem Vater.
Wenn
die Zeitehe vollzogen wurde, erhält die Frau bei Beendigung der Ehe ihre
Morgengabe, also ihre „Bezahlung“. Sie kann gekürzt werden, wenn die Frau
ihren Mann vor Ende der Ehe verlässt. Auch der Mann kann seine Frau vorzeitig
verlassen (bzw. sie verstoßen) und zahlt dann die Hälfte der Morgengabe. Eine
offizielle Scheidung ist bei dieser Eheform nicht möglich. Die Partner können
sich auch nicht gegenseitig beerben. Wird er Zeitraum der Zeitehe für einen
langen Zeitraum festgelegt, so etwa für 99 Jahre, hat die Frau so gut wie
alle Pflichten wie in einer üblichen Ehe, ist aber fast allen ihrer Rechte
beraubt, die ihr eine sonstige Eheschließung zusichert.
Es
ist daher fast überflüssig, abschließend zu bemerken, dass die schiitische
Zeitehe gewissermaßen als Kontrapunkt zur biblischen Ehevorstellung
aufgefasst werden kann. Währen das Wesen der schiitischen Zeitehe die
zeitliche Begrenztheit, die Rechtlosigkeit der Frau in Bezug auf Unterhalt,
Besitz, Kinder und Erbe und die Bezahlung ist, sofern die Frau alle
Verpflichtungen erfüllt, spricht die Bibel im Zusammenhang mit der Ehe von
dem Versprechen zu lebenslänglichen Sorge und Treue, von dem Gedanken des
Opferns und Füreinanderlebens (vgl. Epheser 5,25-31), sowie der geistigen und
geistlichen Gemeinschaft und Liebe, um nur einige wenige Aspekte zu nennen.
„Die
offiziellen, rechtlichen Komponenten fehlen bei der Zeitehe. Die Frau hat in
einer Zeitehe nur sehr wenige Rechte: Sie hat in der Regel keinen Anspruch
auf Nahrung, Kleidung und ein Zuhause, wie es sonst in einer Ehe der Fall
ist, sondern lediglich auf die vereinbarte Bezahlung.“
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